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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen – egal ob einmalig oder fortlaufend – der Werbeagentur mw-werbung (nachfolgend mw-werbung, Werbeagentur oder Agentur genannt). mw-werbung bietet ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S. des § 14 BGB an und erbringt keine Leistungen gegenüber Verbrauchern nach § 13 BGB. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn sie bei künftigen Geschäftsbeziehungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen oder diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von mw-werbung schriftlich bestätigt werden. Etwaigen Gegenbestätigungen des Kunden mit dem Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Mit der Auftragserteilung an mw-werbung, spätestens mit der ersten Inanspruchnahme der Leistungen von mw-werbung bestätigt der Kunde, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis genommen zu haben und dieselben anzuerkennen.

 

 

§2 Angebote, Annahme und Entwürfe

(1) Sämtliche Angebote und Preise sind freibleibend, unverbindlich und verlieren automatisch nach Ablauf einer Frist von einem Monat ihre Gültigkeit. Alle Preise gelten zzgl. der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer, in Euro, ab Werk und unter dem Vorbehalt, dass die bei der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Bei pauschalen Projektangeboten ist im Angebot die konkrete Anzahl der Layouts sowie der bereits im Angebotspreis enthaltenen Korrekturdurchgänge aufgeführt. Weitere vom Kunden gewünschte Layoutvarianten und / oder Korrekturdurchgänge werden von mw-werbung separat nach tatsächlichem Arbeitsaufwand (Stundensatz) berechnet.

(2) Die verbindliche Annahme des Angebots erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Kunden bzw. spätestens mit der ersten Inanspruchnahme oder Leistung von mw-werbung. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet. Mündliche Absprachen sind nur dann verbindlich, wenn sie von mw-werbung schriftlich bestätigt werden.

(3) Beratungs- und Coachingverträge werden für 1 Jahr abgeschlossen und können mit einer Frist von 90 Tagen zum Vertragsende gekündigt werden. Sollte der Vertrag nicht gekündigt werden, verlängert sich der Vertrag automatisch um 6 Monate.

(4) Nach dem Beginn der im Auftrag definierten Leistungen durch mw-werbung ist eine Auftragsstornierung – gleich in welchem Umfang – nicht mehr möglich. Konzeptarbeiten, Skizzen, Entwürfe, Textrecherche, Textarbeiten, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind und Vorarbeiten, die zu einem Auftrag benötigt werden, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung kommt. Dem Angebot hinzugefügte Entwürfe unterliegen dem Urheberrecht.

 

§3 Leistungen / Freigabe

(1) Art, Beschaffenheit und Umfang der von mw-werbung zu erbringenden / erbrachten Leistung ergeben sich aus dem vom Kunden freigegebenen Angebot. Zielsetzungen, Beschaffenheit von Produkten oder sonstige konzeptionelle, gestalterische oder produktionstechnische Anforderungen sind nur dann verbindlich, wenn mw-werbung dies schriftlich bestätigt. Alle vom Kunden gelieferten Daten (Bild- und Textdaten, Skizzen, Vektordaten, Sonstiges) werden von mw-werbung soweit bearbeitet, wie es für die vertraglich definierten Ziele notwendig ist. Eine inhaltliche und / oder rechtliche Prüfung findet nicht statt; hierfür ist der Kunde selbst verantwortlich.

(2) Die Werbeagentur mw-werbung wird dem Kunden die finalen Arbeitserzeugnisse, insbesondere Entwürfe, Gestaltungen, Reinzeichnungen, Texte, Gestaltungen, Webseiten, sonstige Produkte / Dienstleistungen vor der Durchführung des Auftrages und / oder der Veröffentlichung und / oder der öffentlichen Zugänglichmachung zur Genehmigung vorlegen. Der Kunde hat die Arbeitserzeugnisse in jedem Fall genau zu prüfen und verbindlich zur Veröffentlichung und / oder zum Druck und / oder zum öffentlichen Zugänglichmachen und / oder zur Durchführung des Auftrages freizugeben. Die Freigabe muss vom Kunden grundsätzlich schriftlich erteilt werden. Die Gefahr etwaiger Fehler gehen nach der Freigabeerklärung auf den Auftraggeber über.

 

 

§4 Termine / Lieferung

Zugesagte Termine, Fertigungs- und Fertigstellungsfristen werden erst durch eine schriftliche Zusage der Werbeagentur mw-werbung verbindlich. Durch mw-werbung verschuldete Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine kann der Kunde mit Abzug von 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung geltend machen. Darüber hinausgehende Ansprüche sowie Haftungsansprüche gegen mw-werbung wegen möglicher Verzugsfolgen sind ausgeschlossen. Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werbeagentur mw-werbung auf Gefahr des Auftraggebers.

 

 

§5 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen der Werbeagentur mw-werbung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zahlbar. Alle Leistungen, die von mw-werbung vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden sind zu zahlen, unabhängig davon ob der Kunde sie tatsächlich nutzt. Die Werbeagentur mw-werbung kann bei umfangreicheren Projekten sowie bei Dienst- und Werkverträgen Teilleistungen bzw. angemessene Abschlagszahlungen abrechnen. Zudem ist sie berechtigt, eine angemessene Vorschussrechnung vor Aufnahme der Tätigkeit zu stellen. Die monatlichen bzw. jährlichen Kosten sind zu Beginn der Zahlungsperiode zu entrichten. Vorausbezahlte Beträge werden auch bei vorzeitiger Kündigung nicht anteilig zurückgezahlt. Die Ablehnung von Schecks behält sich mw-werbung ausdrücklich vor, entsprechende Spesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Rückhaltungsrecht geltend machen.

(2) Von mw-werbung erstellte und / oder produzierte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen Eigentum von mw-werbung. Sie darf vor voller Bezahlung ohne Zustimmung der Werbeagentur weder verpfändet, für Werbezwecke o.ä. genutzt, noch zur Sicherstellung übereignet werden. Die Werbeagentur mw-werbung darf Zahlungen des Kunden zunächst mit älteren Forderungen an den Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund diese bestehen, verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, werden die Zahlungen mit den Kosten, den Zinsen und zuletzt mit der Hauptleistung verrechnet.

(3) Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist die Werbeagentur mw-werbung auch ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen mit 5,0% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gleiches gilt bei einer Zahlungsstundung. Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, so ist mw-werbung berechtigt, die Leistungen bei den entsprechenden Produkten / Dienstleistungen bis zum Zahlungseingang auszusetzen bzw. den Zugriff zu dem betreffenden Leistungsangebot bis zum Eingang des offenen Betrages zu sperren. Werden mw-werbung Umstände bekannt, die die Bonität des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen, also die prompte Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen in Frage stellen, so kann mw-werbung vom Vertrag zurücktreten. Offene Rechnungen werden mit dem Rücktritt sofort fällig.

 

§6 Haftung

(1) Die Werbeagentur mw-werbung haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solche Pflichten, deren Erfüllung für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf, ist beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.

(2) Der Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der Werbeagentur.

(3) Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten haftet die Werbeagentur nicht.

(4) Die Werbeagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass durch sie keinerlei juristische Prüfung auf rechtliche Zulässigkeit von Aussagen und Hinweisen in Wort, Bild und Text der Arbeiten erfolgt. Sie hat jedoch auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare Risiken hinzuweisen, sofern diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Der Kunde hat das Recht, die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahme auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person seiner Wahl überprüfen zu lassen. Der Kunde stellt die Werbeagentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahme mitgeteilt hat.

(5) Die Werbeagentur haftet nicht für Inhalte der Werbeaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.

(6) Es besteht keine Haftung für vom Besteller gestellte Materialien, insbesondere Datenbestände, Satzfilme, Reinabzüge. Der Besteller versichert, dass die von ihm übergebenen Daten, Unterlagen, Muster oder sonstigen Vorlagen rechtlich zulässig sind und er zur Nutzung, Weitergabe und Verbreitung der übergebenen Daten uneingeschränkt berechtigt ist. Sollte die Werbeagentur durch Dritte wegen wettbewerbsrechtlicher, presserechtlicher oder kennzeichenrechtlicher Verstöße in Anspruch genommen werden, wird der Kunde die Werbeagentur mw-werbung von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen Dritter freistellen.

(7) Mit Freigabe von Entwürfen und Reinabzügen übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Für die vom Kunden freigegebenen Ausarbeitungen/Werbemaßnahmen entfällt jede Haftung der Werbeagentur.

(8) Holt der Kunde binnen vier Wochen nach Erledigung des Auftrags die von ihm zur Verfügung gestellten Vorlagen, Manuskripte und anderen Gegenstände nicht ab, gerät er mit der Annahme in Verzug, ohne dass er hierzu von mw-werbung noch einmal gesondert aufgefordert werden muss. Die Haftung von mw-werbung für die Beschädigung und den Untergang dieser Gegenstände beschränkt sich ab diesem Zeitpunkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§7 Urheberrechte

Sämtliche Arbeiten bleiben in vollem Umfang urheberrechtliches Eigentum der Werbeagentur mw-werbung. Entwürfe, Werkzeichnungen oder andere Leistungen, die für den Kunden erstellt, von diesem jedoch nicht angenommen wurden, bleiben geistiges Eigentum von mw-werbung und stehen, ebenso wie das Endprodukt, unter dem gesetzlichen Urheberrecht. Eine Umsetzung von nicht weitergeführten Entwürfen, Werkzeichnungen oder anderen Leistungen durch eine andere Agentur oder einen anderen Servicepartner des Kunden ist untersagt. Das Urheberrecht und seine Regelungen gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach Urheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Ohne Zustimmung der Werbeagentur mw-werbung dürfen ihre Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen ihrer Arbeiten, ist unzulässig und wird strafrechtlich verfolgt.

 

 

§8 Nutzungsrechte

(1) Mit der vollständigen Bezahlung des Honorars räumt die Werbeagentur mw-werbung dem Kunden das Recht ein, ein Arbeitserzeugnis in dem vereinbarten Rahmen / zu dem vereinbarten Zweck räumlich und zeitlich unbegrenzt in unveränderter Form zu nutzen. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Eine anderweitige / weitergehende Nutzung, Veränderung der von mw-werbung erstellten Arbeitserzeugnisse oder ein Gebrauch als Vorlage für andere Arbeiten ist nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Sofern nicht anders vereinbart, hat mw-werbung hierbei das Recht, für die Zustimmung ein entsprechendes, einmaliges Honorar zu berechnen.

(2) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Werbeagentur mw-werbung. Unabhängig der vorstehenden Regelungen behält sich mw-werbung vor, die von ihr geschaffenen Arbeitserzeugnisse und Werke im Rahmen ihrer Eigenwerbung als Referenzen zu nutzen. Alle Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen grundsätzlich bei mw-werbung.

 

 

§9 Fremdarbeiten

Bei Leistungen von Dritten für die Werbeagentur mw-werbung, etwa von freien Mitarbeitern, garantiert mw-werbung die freie Verwertbarkeit für die Zwecke des Auftraggebers. Für Arbeiten, die üblicherweise von mw-werbung an Dritte vergeben werden, wie Text, Fotografie und Produktionsarbeiten haftet mw-werbung nicht, auch wenn diese Leistungen von mw-werbung mit dem Auftraggeber verrechnet werden.

 

 

§10 Gewährleistung

(1) Der Kunde hat die Leistungen der Agentur unverzüglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdecken, offensichtliche Mängel spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Arbeit zu rügen.

(2) Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit stellen keinen Sachmangel dar. Insbesondere handelsübliche Mengentoleranzen (von bis +/- 10%) können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Geschuldet ist vorbehaltlich einer individuellen Vereinbarung mit dem Kunden eine Leistung mittlerer Art und Güte. Handelsübliche Qualitätstoleranzen (z.B. geringfügige Farbabweichungen auch innerhalb eines Auftrags, geringfügige Schneid- und Falztoleranzen) sind vom Kunden hinzunehmen. Abweichungen bedingt durch die Produktion / Produktionstechnik, beispielsweise Farbabweichungen zwischen Echtfarben und Mischfarb- / 4-Farb-Produktionen, unterschiedliche Farbannahme von Materialien, Abweichung der Materialbeschaffenheiten oder ähnliches können nicht beanstandet werden. Sonderanforderungen z.B. an die Beschaffenheit, besondere Funktionen/ Nutzbarkeiten und das Material sind nur zu berücksichtigen, wenn diese vom Kunden bei Beauftragung ausdrücklich angegeben wurden, insbesondere unter Verweis auf die beabsichtigte Verwendung und Beanspruchung der Produkte.

(3) Geschuldet ist eine Werbemaßnahme nach den anerkannten Grundsätzen des Fachs. Für den Erfolg einer Werbemaßnahme hat die Werbeagentur nicht einzustehen.

(4) Im Bereich der Public relations/Öffentlichkeitsarbeit übernimmt die Werbeagentur mw-werbung weder die Gewähr dafür, dass die informierten Redaktionen (u. a. Presseportale, Pressedienste) zur Veröffentlichung übersendete Presseinformationen veröffentlichen noch für Art und Umfang einer Veröffentlichung. Insbesondere hat die Werbeagentur keinerlei Einfluss darauf, dass die informierten Redaktionen die empfangenen Informationen (Bild und Text) ihrerseits vor Veröffentlichung noch selbst bearbeiten und/oder ergänzen. Für die Freischaltung und Veröffentlichung sind ausschließlich die entsprechenden Betreiber verantwortlich. Diese und die informierten Redaktionen sind nicht Erfüllungsgehilfen der Werbeagentur.

(5) Die Werbeagentur ist berechtigt, zunächst Nacherfüllung nach ihrer Wahl (Nachbesserung/Ersatzlieferung) zu leisten, um den gerügten Mangel zu beheben.

(6) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden aus diesem Vertrag verjähren, soweit die Werbeagentur nicht wegen Vorsatz haftet, in 12 Monaten ab Gefahrübergang.

(7) Die Werbeagentur mw-werbung übernimmt keine Haftung, wenn vom Besteller gestellte Datenbestände, Satzfilme, Reinabzüge usw. bereits mit Satzfehlern oder anderen Mängeln behaftet sind und weiterverwendet werden, selbst, wenn vom Auftraggeber Schadenersatz von dritter Stelle verlangt wird.

 

§11 Kennzeichnung

Die Werbeagentur mw-werbung ist berechtigt, auf allen Medien in geeigneter Form auf sich hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

 

 

§12 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenen Ansprüche wird das Amtsgericht Fulda vereinbart. Ist ein Vertragspartner kein Vollkaufmann, gilt die allgemeine Gerichtsstand-Regelung.

 

 

§13 Salvatorische Klausel

Sollte eine einzelne Bestimmung innerhalb dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht oder nur teilweise rechtswirksam sein oder unwirksam werden, bleibt die Gültigkeit der verbleibenden Klauseln davon unberührt. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung dahin zu deuten, oder im Falle einer lückenhaften vertraglichen oder gesetzlichen Regelung dahingehend zu ergänzen, dass der von den Vertragschließenden angestrebte Zweck, wenn irgend möglich, erreicht wird.